Satzungen
Stand vom 26.02.2019
(1) Der am 02.05.1999 in Pleißa gegründete Verein führt den Namen "Heimatverein Pleißa e.V."
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und hat seinen Sitz in Limbach-Oberfrohna.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Zweck des Vereines ist die Weiterführung der kulturellen Dorfentwicklung, des Brauchtums und die weitere Ausprägung einer tiefen Heimatverbundenheit in Pleißa.
(3) Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
- Mitwirkung bei der Vertiefung der Heimatgefühle, des Brauchtums und des Traditionsbewußtseins, insbesondere bei Jugendlichen, durch Pflege des Kulturerbes, Vertiefung des Geschichtsbewußtseins durch Gestaltung von Veranstaltungen, Festlichkeiten und Begegnungen
- Pflege und Weiterführung der Ortschronik als Dokumentation der dörflichen Entwicklung durch die Pleißaer
- Förderung von kulturellen und sportlichen Aktivitäten durch enge Zusammenarbeit mit den anderen Pleißaer Vereinen und Institutionen
- aktive Einflußnahme auf die Denkmalpflege sowie Gestaltung und Erhaltung des Ortsbildes der ehemaligen Gemeinde Pleißa.
(4) Zur Verwirklichung seiner Ziele kann sich der Verein an anderen gemeinnützigen Vereinen beteiligen.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Ordentliche Mitglieder können werden:
- natürliche Personen
- juristische Personen (u.a. Gemeinden, Städte, Unternehmen, Einrichtungen,
Körperschaften, Behörden, Vereine)
(2) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Mitglieder und Förderer sowie sonstige Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um die Vereinsziele erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.
(1) Die Aufnahme in den Verein muß bei diesem schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
(1) Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich in einer Beitragsordnung festlegt. Der Beitrag beträgt ab dem Jahr 2007 15,00 € (fünfzehn Euro) und wird mit der Aufnahme des Mitgliedes fällig.
(2) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Verein kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen.
2) Ein Vereinsmitglied kann vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit aus der Mitgliederliste des Vereins gestrichen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt.
(3) Gegen die Streichung kann innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
(4) Die Mitgliedschaft endet ansonsten mit dem Tod des Mitgliedes.
(1) Organe sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
(2) Der Vorstandsvorsitzende kann zu den Sitzungen der Mitgliederversammlungen und Fachgruppen Sachverständige beiziehen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie wird durch den Vorstand des Vereines, mindestens einmal jährlich, einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereines unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuladen.
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene
ungültige Stimmen - und bei Abstimmung mit Stimmzettel - unbeschriftete Stimmzettel.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
- Satzungsänderungen
- die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
- Anträge auf die Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
- Auflösung des Vereines
- Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann in einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl mit Handzeichen durchzuführen.
- Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
- Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereines können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, aus dem mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen. Das Protokoll muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
- auf Anordnung des Vorstandes
- auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder
(1) Der Vorstand besteht aus.
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister und bis zu
- vier weiteren Vorstandsmitgliedern
(2) Gesetzlicher Vertreter des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Zur Vertretung des Vereines sind jeweils 2 von ihnen gemeinsam berechtigt.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens halbjährlich schriftlich einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
(5) Nur Vereinsmitglieder können Mitglieder des Vorstandes sein. Sie werden in Mitgliederversammlungen gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
(6) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
(7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
(8) Legt ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dringenden Gründen sein Amt nieder, kann der Vorstand innerhalb dieser Zeit ein neues Vorstandsmitglied benennen.
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Heimatvereins Pleißa e.V. an den Feuerwehrförderverein Pleißa, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist Hohenstein-Ernstthal.